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Die DSGVO und das BDSG stellen hohe Anforderungen an die fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (DSB).

So genießt ein interner DSB einen ähnlichen Kündigungsschutz wie ein Betriebsratsmitglied. Leitende Mitarbeiter aus der Personal- Rechts- oder IT-Abteilung dürfen aufgrund von Interessenskonflikten nicht als DSB bestellt werden. Der Gesetzgeber fordert eine ständige Weiterbildung des DSB. Abhängig von der Unternehmensgröße ist ein vollzeit DSB eventuell nicht notwendig. 

Im Folgenden eine kleine Entscheidungshilfe

 

Externer DSBInterner DSB

Vorhandene Eignung / fachliche Qualifikation

Erheblicher Schulungsaufwand bis zur Erlangung der fachlichen Qualifikation

Freihaltung interner Ressourcen

Bindung interner Ressourcen

Fortbildung auf Kosten des Dienstleisters

Regelmäßiger Fortbildungsaufwand sowie Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten

Literatur bei externem DSB vorhanden

Aufwand für Fachliteratur

Einarbeitung in betriebliche Gegebenheiten

Kenntnis betrieblicher Gegebenheiten

Unvoreingenommene Herangehensweise

Betriebsblindheit

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Benennung des Datenschutzbeauftragten

Bei Bestellung (Einstellung oder Umsetzung) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 99 BetrVG)

Kein Arbeitsverhältnis

Besonderer Kündigungsschutz, Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur aus wichtigem Grund möglich

Erfahrung aus anderen Unternehmen

Keine Erfahrungen aus anderen Firmen

Neutrale Position (Vermittlungsfähigkeit, z.B. zwischen Unternehmen und Mitarbeitern)

Keine neutrale Stellung im Unternehmen

Keine Interessenkollision

Mögliche Interessenkollision